Die
betriebliche Altersvorsorge stellt neben der gesetzlichen Rentenversicherungen sowie der privaten Vorsorge die dritte Säule der Absicherung für das Alter. Diese Absicherungen kann sowohl vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt bezahlt, als auch alleine vom Arbeitnehmer finanziert werden. Vielfach erfolgt jedoch eine Finanzierung, die sowohl vom Arbeitnehmer, als auch vom Arbeitgeber getragen wird. Der Arbeitnehmer hat übrigens einen Rechtsanspruch auf eine
betriebliche Altersvorsorge.
Art der Versicherung
Bei der Direktzusage gibt der Arbeitgeber dem Beschäftigten die Zusage für eine spätere Rentenzahlung, diese Variante wird als einzige nicht über ein unabhängiges Versicherungsunternehmen abgewickelt. Eine Unterstützungskasse gilt rechtlich nicht als Versicherung, die Beiträge zu dieser werden vom Arbeitgeber getragen. Eine Pensionskasse ist eine rechtlich selbstständige
Versicherung, deren Eigner manchmal ein Einzelunternehmen, in der Regel jedoch ein Unternehmensverbund ist.
Ein Pensionsfonds kann wahlweise zum direkten Vermögen des Arbeitgebers gehören oder rechtlich selbstständig sein. Die Direktversicherung ist die heute beliebteste Form der betrieblichen Altersvorsorge und wird über selbstständige Versicherungsgesellschaften abgewickelt. Der Arbeitnehmer hat jedoch keine uneingeschränkt freie Wahl des Versicherungsunternehmens, da der Arbeitgeber dieses aus abrechnungstechnischen Gründen vorgeben kann. Die Arbeitserleichterung für die Lohnbuchhaltung wird aber dadurch relativiert, dass neu eingestellte Mitarbeiter ihren bereits bestehenden Vertrag weiterführen können. Die im Eigentum oder als Sondereigentum des Arbeitgebers oder von Arbeitgebergemeinschaften geführten Formen der Altersvorsorge sind weitgehend gegen Insolvenz geschützt.
Die Entgeltumwandlung
Die beliebteste Form zur Finanzierung ist die Entgeltumwandlung, bei welcher der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts verzichtet. Dieser Vertrag wird für die Beitragszahlung zur betrieblichen Altersvorsorge verwendet. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer bietet dieses Verfahren den Vorteil, dass für den umgewandelten Anteil des Entgelts keine Beiträge für die Sozialversicherung zu zahlen sind. Dieser Vorteil ist aber auf Beiträge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt. Des Weiteren führt die Entgeltumwandlung zu steuerlichen Vorteilen. Im Gegenzug dazu fallen sowohl Steuern als auch Sozialabgaben auf die im Rentenalter geleisteten Auszahlungen an. Der Gesetzgeber fördert die Entgeltumwandlung, indem diese ausdrücklich als Rechtsanspruch des Arbeitnehmers genannt wird. Allerdings besteht die Möglichkeit, in einem Tarifvertrag die Entgeltumwandlung auszuschließen, wenn eine andere Form der Finanzierung verbindlich zugesagt wird.
Beim Ausscheiden aus dem Betrieb
Wenn der Arbeitnehmer die Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge selber aufgebracht hat, bleibt sein Anspruch auf die Leistungen der entsprechenden Versicherung selbstverständlich erhalten. Für gegenwärtig abgeschlossene
Verträge gilt, dass bei einer Finanzierung durch den Arbeitgeber die Unverfallbarkeit eingetreten ist, wenn der Beschäftigte bei seinem Ausscheiden mindestens dreißig Jahre alt ist und der entsprechende Vertrag eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren beträgt. Bei einer gemischten Finanzierung ist der vom Arbeitnehmer gezahlte Anteil sofort unverfallbar.
Fazit
Eine betriebliche
Altersvorsorge sollte in Anspruch genommen werden, da sie zur Deckung der Versorgungslücke im Rentenalter beiträgt. Der Staat fördert sie durch Vorteile bei Steuern und Abgaben. Die Steuerpflicht während der Auszahlung wirkt weniger belastend, da dann ein geringeres Einkommen zu versteuern ist.